Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 177 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Text

Paragraph 177 a,

  1. Absatz eins,Kommt innerhalb angemessener Frist nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe der Eltern eine Vereinbarung nach Paragraph 177, über den hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes oder über die Betrauung mit der Obsorge nicht zustande oder entspricht sie nicht dem Wohl des Kindes, so hat das Gericht, wenn es nicht gelingt eine gütliche Einigung herbeizuführen, zu entscheiden, welcher Elternteil künftig allein mit der Obsorge betraut ist.
  2. Absatz 2,Sind beide Eltern gemäß Paragraph 177, nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung ihrer Ehe mit der Obsorge betraut und beantragt ein Elternteil die Aufhebung dieser Obsorge, so hat das Gericht, wenn es nicht gelingt eine gütliche Einigung herbeizuführen, nach Maßgabe des Kindeswohles einen Elternteil allein mit der Obsorge zu betrauen.