Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 172,

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Text

Erlöschen der Obsorge

Paragraph 172,

  1. Absatz einsDie Obsorge für das Kind erlischt mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit.
  2. Absatz 2Der gesetzliche Vertreter hat dem volljährig gewordenen Kind dessen Vermögen sowie sämtliche dessen Person betreffenden Urkunden und Nachweise zu übergeben.