IPR-Gesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,
BG
Paragraph 21
01.07.2001
IPRG
20/09 Internationales Privatrecht
Die Voraussetzungen der Ehelichkeit eines Kindes und deren Bestreitung sind nach dem Personalstatut zu beurteilen, das die Ehegatten im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder, wenn die Ehe vorher aufgelöst worden ist, im Zeitpunkt der Auflösung gehabt haben. Bei verschiedenem Personalstatut der Ehegatten ist das Personalstatut des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt maßgebend.
Ehelichkeitsstatut, Ehelichkeitsbestreitung, Ehelichkeitsvermutung
28.03.2018
10002426
NOR40013315