Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 60 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Der Standesbeamte hat zu beurkunden und zu beglaubigen
    1. Ziffer eins
      die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft und damit im Zusammenhang stehende Erklärungen;
    2. Ziffer 2
      die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Erziehungsberechtigten zur Eheschließung einer Person, die nicht voll geschäftsfähig ist;
    3. Ziffer 3
      die Erklärungen der Verlobten über die Bestimmung ihres nach der Eheschließung zu führenden gemeinsamen Familiennamens oder die Weiterführung des bisherigen Familiennamens durch einen Ehegatten und über die Voran- und Nachstellung des bisherigen Familiennamens;
    4. Ziffer 4
      die Erklärungen der Verlobten über die Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder;
    5. Ziffer 5
      die Erklärung, durch die ein Ehegatte, dessen Ehe aufgelöst ist, einen früheren Familiennamen wieder annimmt;
    6. Ziffer 6
      Erklärungen, die für den Eintritt namensrechtlicher Wirkungen bei einem Kind oder Ehegatten in bestimmten Fällen erforderlich sind;
    7. Ziffer 7
      sonstige Erklärungen, die für die vollständige Eintragung eines Personenstandsfalles erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben die im Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Erklärungen, wenn der Anerkennende oder das Kind eine im Paragraph 2, Absatz 2, angeführte Person ist, zu beurkunden und zu beglaubigen, die im Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 angeführten Erklärungen zu beglaubigen.
  3. Absatz 3,In anderen Rechtsvorschriften eingeräumte Befugnisse der Gerichte, Verwaltungsbehörden und Notare zur Beurkundung und Beglaubigung der im Absatz eins, Ziffer eins bis 6 angeführten Erklärungen bleiben unberührt.