Absatz eins,Der Standesbeamte hat zu beurkunden und zu beglaubigen
- Ziffer einsdie Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft und damit im Zusammenhang stehende Erklärungen;
- Ziffer 2die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Erziehungsberechtigten zur Eheschließung einer Person, die nicht voll geschäftsfähig ist;
- Ziffer 3die Erklärungen der Verlobten über die Bestimmung ihres nach der Eheschließung zu führenden gemeinsamen Familiennamens oder die Weiterführung des bisherigen Familiennamens durch einen Ehegatten und über die Voran- und Nachstellung des bisherigen Familiennamens;
- Ziffer 4die Erklärungen der Verlobten über die Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder;
- Ziffer 5die Erklärung, durch die ein Ehegatte, dessen Ehe aufgelöst ist, einen früheren Familiennamen wieder annimmt;
- Ziffer 6Erklärungen, die für den Eintritt namensrechtlicher Wirkungen bei einem Kind oder Ehegatten in bestimmten Fällen erforderlich sind;
- Ziffer 7sonstige Erklärungen, die für die vollständige Eintragung eines Personenstandsfalles erforderlich sind.