Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21,

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

römisch II. Personenrechte der Minderjährigen und der sonst in ihrer Handlungsfähigkeit Beeinträchtigten

Paragraph 21,

  1. Absatz einsMinderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze.
  2. Absatz 2Minderjährige sind Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig.

Anmerkung

1. zum Begriff der Jugendlichen siehe Paragraph eins, JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,

2. zur Ehemündigkeit siehe Paragraph eins, EheG, dRGBl. römisch eins S 807/1938

3. ÜR: Art. römisch XVIII Paragraph 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,

4. Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgende Artikel:

Abschluss eines Mietvertrages durch Jugendliche

Übersicht der Geschäftsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen

Allgemeines zum Vertragsabschluss durch Kinder und Jugendliche (Geschäftsfähigkeit)

Schwangerschaftsabbruch

Schlagworte

volljährig, großjährig, pflegebefohlen

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40013297