Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
BG
§ 21
01.07.2001
30.06.2018
ABGB
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
(1) Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze.
(2) Minderjährige sind Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig.
1. zum Begriff der Jugendlichen siehe § 1 JGG, BGBl. Nr. 599/1988
2. zur Ehemündigkeit siehe § 1 EheG, dRGBl. I S 807/1938
3. ÜR: Art. XVIII § 4, BGBl. I Nr. 135/2000
4. Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgende Artikel:
Abschluss eines Mietvertrages durch Jugendliche
Übersicht der Geschäftsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen
Allgemeines zum Vertragsabschluss durch Kinder und Jugendliche (Geschäftsfähigkeit)
volljährig, großjährig, pflegebefohlen
04.04.2018
10001622
NOR40013297