(2)Absatz 2,Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
ein anderer als der vom Kommandanten der Wahlstelle zur Verfügung gestellte Stimmzettel verwendet wurde oder
aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, welchem Soldaten der Wähler seine Stimmen geben wollte, oder
er die Namen nicht wählbarer Soldaten enthält oder
er mehr Namen enthält als Soldatenvertreter zu wählen sind.
In den Fällen der Z 2 und 3 bleibt der Stimmzettel insoweit gültig, als er einen eindeutig erkennbaren Namen eines wählbaren Soldaten enthält.In den Fällen der Ziffer 2 und 3 bleibt der Stimmzettel insoweit gültig, als er einen eindeutig erkennbaren Namen eines wählbaren Soldaten enthält.