Kurztitel

Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl, der Anpassungsrichtwertmesszahl sowie des Wertausgleichs für das Jahr 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

23.12.2000

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und ohne Anspruch auf Ausgleichszulage, die im Februar 2001 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, auf die Paragraph eins, anzuwenden ist, gebührt zu der (höchsten) für Februar 2001 auszuzahlenden Pension als Wertausgleich eine Einmalzahlung; diese beträgt 1% des Gesamtpensionseinkommens, höchstens jedoch 1 600 S.
  2. Absatz 2,Als Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Absatz eins, gilt das Vierzehnfache der Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die Paragraph eins, anzuwenden ist und auf die im Februar 2001 Anspruch besteht.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2019

Gesetzesnummer

20001049

Dokumentnummer

NOR40013283