Kurztitel
Koordinationskommission für Informationstechnik
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 402/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2000,
Text
I. Allgemeine Bestimmungenrömisch eins. Allgemeine Bestimmungen
Einrichtung der Kommission
§ 1.Paragraph eins,
Beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport wird zur Vorbereitung und Vorberatung von Angelegenheiten der Informationstechnik (IT) und der ressortübergreifenden IT-Koordinationsaufgaben eine Koordinationskommission für Informationstechnik (im Folgenden Kommission genannt) eingesetzt, die gemäß Abschnitt IV nach Zweckmäßigkeit auf Dauer (ständige) oder für bestimmte Angelegenheiten (nichtständige) Ausschüsse einrichten kann. Beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport wird zur Vorbereitung und Vorberatung von Angelegenheiten der Informationstechnik (IT) und der ressortübergreifenden IT-Koordinationsaufgaben eine Koordinationskommission für Informationstechnik (im Folgenden Kommission genannt) eingesetzt, die gemäß Abschnitt römisch vier nach Zweckmäßigkeit auf Dauer (ständige) oder für bestimmte Angelegenheiten (nichtständige) Ausschüsse einrichten kann.