Kurztitel

1. AEV für kommunales Abwasser

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

15.12.2000

Außerkrafttretensdatum

23.05.2019

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz einsAbwassereinleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mit einem Bemessungswert von größer als 2 000 EW60, die an dem in Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1992, festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweils maßgeblichen Emissionsregelung, das sind die in Absatz 2, genannten Stichtage, rechtmäßig bestanden, haben beim Parameter Gesamt – Phosphor innerhalb von sechs Jahren, bei den sonstigen Parametern innerhalb von zehn Jahren – berechnet von dem in Absatz 2, genannten Zeitpunkt – den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (bei einem gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV zusätzlich vorgeschriebenen Parameter der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A Spalte römisch eins der AAEV) zu entsprechen.
  2. Absatz 2Die Anpassungsfristen gemäß Absatz eins, beginnen an folgenden Stichtagen:
    1. Ziffer eins
      für Abwassereinleitungen größer als 50 000 EW60 am 13. April 1991;
    2. Ziffer 2
      für Abwassereinleitungen größer als 15 000 EW60, aber nicht größer als 50 000 EW60, am 1. Jänner 1993;
    3. Ziffer 3
      für Abwassereinleitungen größer als 2 000 EW60, aber nicht größer als 15 000 EW60, am 1. Jänner 1995.
  3. Absatz 3Für Abwassereinleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mit einem Bemessungswert von größer als 50 EW60, aber nicht größer als 2 000 EW60, tritt diese Verordnung am 1. Jänner 1997 in Kraft. Für derartige dann rechtmäßig bestehende Abwassereinleitungen gelten die Anpassungsfristen des Absatz eins, (Anpassung für den Parameter Gesamt – Phosphor bis längstens 31. Dezember 2002, für die sonstigen Parameter bis längstens 31. Dezember 2006).
  4. Absatz 3 aUnbeschadet der Absatz eins bis 3 muss Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz eins, aus einer Abwasserreinigungsanlage mit einem Bemessungswert von größer als 15 000 EW60 vor der Einleitung in ein Gewässer einer Zweitbehandlung oder gleichwertigen Behandlung gemäß Artikel 4 Absatz 3, der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40, in der Fassung der Richtlinie 98/15/EG, ABl. Nr. L 067 vom 7. März 1998, S. 29, bis 31. Dezember 2000 unterzogen werden.
  5. Absatz 4Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete (1. AEV für kommunales Abwasser, Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1991,) sowie Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1992, und Abschnitt römisch II des Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1993, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

10010980

Dokumentnummer

NOR40013228