Absatz einsAbwassereinleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mit einem Bemessungswert von größer als 2 000 EW60, die an dem in Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1992, festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweils maßgeblichen Emissionsregelung, das sind die in Absatz 2, genannten Stichtage, rechtmäßig bestanden, haben beim Parameter Gesamt – Phosphor innerhalb von sechs Jahren, bei den sonstigen Parametern innerhalb von zehn Jahren – berechnet von dem in Absatz 2, genannten Zeitpunkt – den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (bei einem gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV zusätzlich vorgeschriebenen Parameter der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A Spalte römisch eins der AAEV) zu entsprechen.