Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung, sind die in Paragraphen 2 und 3 vorgesehenen Bezeichnungen den dort definierten Kaffee- und Zichorienextrakten vorbehalten und als Sachbezeichnungen zu verwenden. Diese Bezeichnungen werden durch folgende Angaben ergänzt:
- Ziffer eins„Paste“ oder „in Pastenform“ oder
- Ziffer 2„flüssig“ oder in „flüssiger Form“.