Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
Paragraph 62
01.10.2001
27.06.2006
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Netzdienstleistung einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, und ist mit Geldstrafe bis zu 500 000 S - ab 1. Jänner 2002 50 000 Euro - , im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe bis zu 800 000 S - ab 1. Jänner 2002 80 000 Euro - zu bestrafen.