Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
Paragraph 55
01.10.2001
23.08.2002
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die für die Netznutzung geltenden Festpreise (Systemnutzungstarife) (Paragraph 25,) und sonstige Tarife können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind bei der Elektrizitäts-Control GmbH einzubringen. Diese hat, soweit im Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und den Vertretern der im Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Antragsberechtigt sind die betroffenen Unternehmen sowie die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund.