Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

02.12.2000

Außerkrafttretensdatum

02.03.2011

Abkürzung

ElWOG

Index

58/02 Energierecht

Text

Netzbenutzer

Paragraph 44,

(Grundsatzbestimmung) (1) Netzbenutzer sind durch die Ausführungsgesetze zu verpflichten, sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden.

  1. Absatz 2,Netzbenutzer sind verpflichtet, entsprechend ihren gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen
    1. Ziffer eins
      Daten, Zählerwerte und sonstige zur Ermittlung ihres Stromverbrauches dienende Angaben an Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche sowie den Bilanzgruppenkoordinator gemäß den sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereitzustellen und zu übermitteln, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarktes und zur Wahrung des Konsumentenschutzes erforderlich ist;
    2. Ziffer 2
      bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Anlagen zur Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;
    3. Ziffer 3
      Meldungen bei Lieferanten- und Bilanzgruppenwechsel abzugeben sowie die hiefür vorgesehenen Fristen einzuhalten;
    4. Ziffer 4
      Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indizes betraut sind;
    5. Ziffer 5
      bei technischer Notwendigkeit Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne an den Netzbetreiber und die Regelzonenführer zu melden;
    6. Ziffer 6
      Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen.

Schlagworte

Lieferantenwechsel, Erzeugungsfahrplan

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR40013138