Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

02.12.2000

Außerkrafttretensdatum

21.06.2004

Abkürzung

ElWOG

Index

58/02 Energierecht

Text

2. Abschnitt
Regelzonen

Einteilung der Regelzonen

Paragraph 22,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben für die vom Übertragungsnetz der Austrian Power Grid GmbH, der Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft und der Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft abgedeckten Netzbereiche vorzusehen, dass jeweils ein Regelzonenbereich gebildet wird. Die Übertragungsnetze dieser Unternehmen sind jeweils einem unabhängigen Netzbetreiber zu übertragen. Diese unabhängigen Netzbetreiber sind als Regelzonenführer zu benennen.

  1. Absatz 2,Die Ausführungsgesetze haben dem Regelzonenführer folgende Pflichten aufzuerlegen:
    1. Ziffer eins
      die Bereitstellung der Systemdienstleistung (Frequenz-/Leistungsregelung) entsprechend den technischen Regeln, wie etwa der UCTE, wobei diese Systemdienstleistung von einem dritten Unternehmen erbracht werden kann;
    2. Ziffer 2
      die Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen;
    3. Ziffer 3
      die Organisation und den Einsatz der Ausgleichsenergie entsprechend der Bieterkurve im Zusammenwirken mit dem Bilanzgruppenkoordinator;
    4. Ziffer 4
      Messungen von elektrischen Größen an Schnittstellen seines Elektrizitätsnetzes und Übermittlung der Daten an den Bilanzgruppenkoordinator und andere Netzbetreiber;
    5. Ziffer 5
      die Durchführung von Maßnahmen zur Überwindung von Engpässen;
    6. Ziffer 6
      den Abruf der Kraftwerke zur Aufbringung von Ausgleichsenergie gemäß den Vorgaben des Bilanzgruppenkoordinators;
    7. Ziffer 7
      die Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven Kriterien;
    8. Ziffer 8
      den physikalischen Ausgleich zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihnen abzudeckenden System sicherzustellen;
    9. Ziffer 9
      die Verrechnung der Ausgleichsenergie über eine zur Ausübung dieser Tätigkeit befugte Verrechnungsstelle durchzuführen und dieser sowie den Bilanzgruppenverantwortlichen die zur Durchführung der Verrechnung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;
    10. Ziffer 10
      die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen;
    11. Ziffer 11
      Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
    12. Ziffer 12
      den Anweisungen des Bilanzgruppenkoordinators Folge zu leisten, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie vorliegen.

Schlagworte

Frequenzregelung, Leistungsregelung

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR40013121