Kurztitel

Regelung der Ausübungsvoraussetzungen, der Aufgaben und der Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

02.12.2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübungsvoraussetzungen, die Tätigkeit und Organisation von Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie.
  2. Absatz 2,Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen, die anhand der von Netzbetreibern und Marktteilnehmern zur Verfügung gestellten Daten, die Berechnung der für die einzelnen Marktteilnehmer und Netzbetreiber anfallende Ausgleichsenergie vornimmt, auf Basis von Angeboten von Stromerzeugern eine Rangfolge für den Abruf von Kraftwerken zur Aufbringung von Ausgleichsenergie erstellt und die Preise für Ausgleichsenergie ermittelt sowie Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht verwaltet.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022

Gesetzesnummer

20001026

Dokumentnummer

NOR40013077