Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübungsvoraussetzungen, die Tätigkeit und Organisation von Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie.
Regelung der Ausübungsvoraussetzungen, der Aufgaben und der Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
BG
Paragraph eins
02.12.2000
55 Wirtschaftslenkung
25.04.2022
20001026
NOR40013077