Kurztitel

Energie-Regulierungsbehördengesetz (Energieliberalisierungsgesetz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8, Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

01.03.2001

Außerkrafttretensdatum

23.08.2002

Beachte

Absatz eins :, Verfassungsbestimmung

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 29,

Text

Aufgaben der Elektrizitäts-Control Kommission

Paragraph 16, (1) (Verfassungsbestimmung) Der Elektrizitäts-Control Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

  1. Ziffer eins
    Genehmigung der allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber für Inanspruchnahme der Übertragungs- und Verteilernetze (Paragraphen 24 und 31);
  2. Ziffer 2
    die Bestimmung der Systemnutzungstarife und sonstiger Tarife unter Anwendung eines vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorgegebenen Verfahrens;
  3. Ziffer 3
    die Untersagung der Anwendung von Bedingungen, die auf Endverbraucher Anwendung finden und die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;
  4. Ziffer 4
    die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß Paragraph 20, Absatz 2, ElWOG;
  5. Ziffer 5
    die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern (Paragraph 21, ElWOG);
  6. Ziffer 6
    die Schlichtung von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Ausgleichsenergie;
  7. Ziffer 7
    die Festlegung des Zuschlags zum Systemnutzungstarif gemäß Paragraph 34, Absatz 5,
  1. Absatz 2Die Elektrizitäts-Control Kommission ist Berufungsbehörde gegen Entscheidungen der Elektrizitäts-Control GmbH, sofern im Absatz 3, nicht anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 3Die Elektrizitäts-Control Kommission hat in den Fällen des Absatz eins und 2 bescheidmäßig zu entscheiden. Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 5 und 6 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichts tritt die Entscheidung der Elektrizitäts-Control Kommission außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichts zurückgezogen wird. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.