Absatz einsDer Versicherungsnehmer ist bei Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung zusätzlich zu den Informationspflichten gemäß Paragraph 9 a, schriftlich zu informieren über
- Ziffer einsdie Leistungen des Versicherers und die dem Versicherungsnehmer hinsichtlich dieser Leistungen zustehenden Wahlmöglichkeiten,
- Ziffer 2die Voraussetzungen, unter denen der Versicherungsvertrag endet,
- Ziffer 3die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung,
- Ziffer 4die Rückkaufswerte und die beitragsfreien Versicherungsleistungen,
- Ziffer 5die Prämienanteile für die Hauptleistung und für Nebenleistungen,
- Ziffer 6die Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte in der fondsgebundenen Lebensversicherung,
- Ziffer 7die Art der Kapitalanlage, den Bezugswert und die grundlegenden Faktoren, welche zur Berechnung der Versicherungsleistung herangezogen werden, in der indexgebundenen Lebensversicherung,
- Ziffer 8die für die Versicherung geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften.