Kurztitel

Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts - Zusatzabkommen (Europäische Patentorganisation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 207 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

27.11.2000

Text

DIE BUNDESMINISTERIN

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Herrn Präsident

Dr. h.c. Ingo Kober

Europäisches Patentamt

4. September 2000

Erhardtstraße 27

D-80331 München

GZ 2160.03/0003e-I.2/2000

Sehr geehrter Herr Präsident!

Ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Patentorganisation über den Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts 1) vom 2. Juli 1990 Bezug zu nehmen, dessen Artikel 2 Absatz 1 vorsieht, dass der Sitzbereich der Dienststelle in einem zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Patentorganisation abzuschließenden Zusatzabkommen zu regeln ist. Ich beehre mich Ihnen vorzuschlagen, auf der Grundlage dieser Bestimmung ein solches Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Europäischen Patentorganisation mit folgenden Regelungen zu schließen:

Folgender Bereich stellt den ständigen Sitzbereich der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Patentorganisation über den Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts vom 2. Juli 1990 dar:

1030 Wien, Rennweg 12:

  1. Litera a
    Hoftrakt
    • Strichaufzählung
      Kellergeschosse 1 bis 2
    • Strichaufzählung
      Erdgeschoß
    • Strichaufzählung
      Obergeschosse 1 bis 4
  2. Litera b
    Gartentrakt
    • Strichaufzählung
      Kellergeschoß
    • Strichaufzählung
      Erdgeschoß
    • Strichaufzählung
      Obergeschoß
  3. Litera c
    Verbindungsweg zwischen Hof- und Gartentrakt.

Falls die Europäische Patentorganisation den oben angeführten Bestimmungen zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen,

  1. Ziffer eins
    dass diese Note und Ihre Antwort als Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Patentorganisation über den Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts betrachtet werden, das zehn Tage nach Einlangen Ihrer Antwortnote in Kraft tritt, und
  2. Ziffer 2
    dass mit Inkrafttreten des gegenständlichen Zusatzabkommens das am 22. März 1993 in Kraft getretene Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Patentorganisation über den Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts 2) außer Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

B. Ferrero-Waldner

EUROPÄISCHES PATENTAMT

DER PRÄSIDENT

An die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten

Dr. Benita Ferrero-Waldner

Ballhausplatz 2

A-1014 Wien

Log 477/99

D.5.3.1

13. November 2000

Sehr geehrte Frau Bundesministerin!

Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom 4. September 2000 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:

,,Ich beehre mich, auf das Abkommen ..... (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote) ..... außer Kraft tritt.”

Ich beehre mich Ihnen mitzuteilen, dass die Europäische Patentorganisation mit den Vorschlägen einverstanden ist,

  1. Ziffer eins
    dass Ihre Note und diese Antwort als Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Patentorganisation über den Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts betrachtet werden, das zehn Tage nach Einlangen dieser Antwortnote in Kraft tritt, und
  2. Ziffer 2
    dass mit Inkrafttreten des gegenständlichen Zusatzabkommens das am 22. März 1993 in Kraft getretene Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Patentorganisation über den Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts außer Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Frau Bundesministerin, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. h.c.Ingo Kober

Präsident

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1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 672 aus 1990,

2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1993,