Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2000,
Paragraph 16
01.12.2000
Der Budgetantrag ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bis 5. März des dem Planungsjahr vorangehenden Jahres vorzulegen. Gleichzeitig ist dem Universitätenkuratorium eine Abschrift zu übermitteln.