Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung 1945

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 103 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

29.07.1956

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

RAO 1945

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ergibt sich im Zuge der Erhebungen [§ 4, Abs. (1)] hinreichender Grund zur Annahme, daß bezüglich eines Rechtsanwaltes ein Ausübungsverbot für immer oder bis 30. April 1950 festzustellen sein wird (Paragraph 3,), so hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer dem Rechtsanwalt die Ausübung des Berufes vorläufig zu untersagen und für ihn gemäß Paragraph 28,, Litera h,, RAO. einen mittlerweiligen Stellvertreter zu bestellen, ohne die Entscheidung der Registrierungsbehörde abzuwarten. In dringenden Fällen kann der Präsident der Rechtsanwaltskammer die Verfügung allein treffen, hat sie jedoch ohne Verzug dem Ausschuß mitzuteilen, der die vorläufige Untersagung aufzuheben oder zu bestätigen hat.
  2. Absatz 2,Gegen die vorläufige Untersagung der Berufsausübung steht dem Rechtsanwalt die Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (Paragraphen 55 a, ff. des Disziplinarstatutes) zu. Die Bestimmungen des zweiten Absatzes des Paragraph 5 a, der Rechtsanwaltsordnung sind anzuwenden. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1956,

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10001881

Dokumentnummer

NOR40012589