Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung 1945

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 103 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

09.08.1945

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

RAO 1945

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

römisch eins. Wiederherstellung des österreichischen Rechtes.

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Rechtsanwaltsordnung (Gesetz vom 6. Juli 1868, R. G. Bl. Nr. 96) und das Gesetz vom 1. April 1872, R. G. Bl. Nr. 40, betreffend die Handhabung der Disziplinargewalt über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, sowie die mit diesen Gesetzen zusammenhängenden Vorschriften treten in der Fassung vom 13. März 1938 wieder in Kraft. Gleichzeitig verlieren die nach dem 12. März 1938 erlassenen Vorschriften, soweit sie den gleichen Gegenstand betreffen, ihre Wirksamkeit.
  2. Absatz 2,Das Staatsamt für Justiz kann durch eine im Staatsgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung mit bindender Wirkung für die Gerichte und Verwaltungsbehörden feststellen, ob eine die Rechtsanwaltschaft regelnde Vorschrift gilt oder als aufgehoben zu betrachten ist.

Anmerkung

Zu Absatz 2 :, Eine solche Kundmachung wurde nicht erlassen.

Schlagworte

RGBl. Nr. 96 aus 1868,, RGBl. Nr. 40/1872

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

10001881

Dokumentnummer

NOR40012585