Kurztitel

Bundesgesetz über den Umweltsenat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009

Text

Bestellung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren. Die Wiederbestellung ist zulässig.
  2. Absatz 2,Bei der Erstattung der Besetzungsvorschläge ist die Bundesregierung an folgende Vorschläge gebunden:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich von zehn Richtern an jeweils einen Vorschlag des Bundesministers für Justiz,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich von 14 Mitgliedern an jeweils zwei Vorschläge des Bundeskanzlers, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen sowie an Sechs Vorschläge des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich von 18 Mitgliedern an jeweils zwei Vorschläge jeder Landesregierung.
  3. Absatz 3,Die Mitgliedschaft im Umweltsenat erlischt
    1. Ziffer eins
      mit dem Ende der Bestellungsdauer,
    2. Ziffer 2
      mit schriftlichem Amtsverzicht,
    3. Ziffer 3
      durch nachträgliche Unvereinbarkeit gemäß Paragraph 3, Absatz 2,,
    4. Ziffer 4
      durch Ausscheiden aus dem Richterstand bei den Mitgliedern gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,,
    5. Ziffer 5
      durch die Feststellung der Vollversammlung, dass das Mitglied wegen schwerer Gebrechen zur Ausübung seines Amtes untauglich geworden ist.
  4. Absatz 4,Erlischt eine Mitgliedschaft, so ist der Vorschlag für ein neues Mitglied gemäß Absatz 2, von jener Stelle einzubringen, auf deren Vorschlag hin das ausgeschiedene Mitglied bestellt worden ist.