Rechtsanwaltsordnung
RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,
Paragraph 46
01.01.1991
31.12.2005
Paragraph 46, (1) Die Ausschüsse der Rechtsanwaltskammern haben bei der Bestellung nach festen Regeln vorzugehen; diese haben eine möglichst gleichmäßige Heranziehung und Belastung der der betreffenden Kammer angehörenden Rechtsanwälte unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu gewährleisten. Diese Regeln sind in den Geschäftsordnungen der Ausschüsse festzulegen.