Rechtsanwaltsordnung
RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919
BG
Paragraph 31,
13.02.1919
RAO
27/01 Rechtsanwälte
Die zur Ausübung des im Paragraph 15, gedachten Substitutionsrechtes erforderliche Legitimation wird über Einschreiten des Rechtsanwaltes, bei welchem der Candidat in Verwendung steht, ausgefertigt und verliert ihre Geltung, sobald diese Verwendung aufhört.
Kandidat
10.01.2020
10001673
NOR40012470