Rechtsanwaltsordnung
RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,
Paragraph 21 g,
24.05.2000
Rechtsanwälte dürfen als Dienstnehmer ein Dienstverhältnis, dessen Gegenstand auch Tätigkeiten umfasst, die zu den befugten Aufgaben des Rechtsanwalts gehören, nur mit einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwalts-Gesellschaft eingehen.