Absatz einsJeder der Gesellschaft angehörende Rechtsanwalt hat für die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 21, c und der Anmeldungspflicht nach Paragraph eins a, Absatz 2 und 3 zu sorgen, insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags; er darf auch keine diesen Bestimmungen widersprechende tatsächliche Übung einhalten.