Rechtsanwaltsordnung
RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919
BG
Paragraph 14,
13.02.1919
RAO
27/01 Rechtsanwälte
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, im Verhinderungsfalle einen andern Rechtsanwalt unter gesetzlicher Haftung zu substituiren; in Fällen von andauernder Verhinderung oder längerer Abwesenheit ist die Substitution dem Ausschusse der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen, welcher dieß auch dem betreffenden Oberlandesgerichte zur Verständigung an die ihm unterstehenden Gerichte mitzutheilen hat. Einer Urlaubsbewilligung zu einer längeren Abwesenheit bedarf der Rechtsanwalt nicht.
10.01.2020
10001673
NOR40012444