Absatz eins,Der Rechtsanwalt ist schuldig, das ihm vertraute Geschäft, solange der Auftrag besteht, zu besorgen, und ist über die Nichtvollziehung verantwortlich.
Rechtsanwaltsordnung
RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,
Paragraph 11
01.01.1991