Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 a

Inkrafttretensdatum

01.06.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Paragraph 7 a, (1) Rechtsanwälte sind berechtigt, auch außerhalb ihres Kanzleisitzes Kanzleiniederlassungen einzurichten, wenn die Leitung jeder dieser Niederlassungen einem Rechtsanwalt übertragen wird, der seinen Kanzleisitz an der Adresse der Niederlassung hat.

  1. Absatz 2,Die Errichtung einer Kanzleiniederlassung bedarf der Genehmigung der Rechtsanwaltskammer, der der Rechtsanwalt angehört. Liegt eine der beabsichtigten Kanzleiniederlassungen im Sprengel einer anderen Rechtsanwaltskammer, so ist diese anzuhören. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im Absatz eins, genannte Voraussetzung erfüllt ist.
  2. Absatz 3,Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 5 a und Paragraph 21, letzter Satz gelten sinngemäß.
  3. Absatz 4,Sowohl die Kanzlei als auch die Niederlassungen sind Abgabestellen im Sinn des Paragraph 13, Absatz 4, ZustG.