(2)Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. II Nr. 250/1998, mit der die Zulassungserfordernisse zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E1 (Justizwache) geändert werden, tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2000 außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Justiz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 1998,, mit der die Zulassungserfordernisse zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E1 (Justizwache) geändert werden, tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2000 außer Kraft.