Kurztitel

Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 169 aus 2000,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14,

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

1. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

2. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt vergleiche Paragraph 77, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).

3. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt vergleiche Paragraph 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,).

Text

Artikel 14

Durchlieferung

Für die Durchlieferung im Sinne des Artikels 21 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens gilt, wenn es sich um eine Auslieferung nach dem vereinfachten Verfahren handelt, folgendes:

  1. Litera a
    in Dringlichkeitsfällen kann das Ersuchen zusammen mit den in Artikel 4 genannten Informationen dem Durchlieferungsstaat durch jedes Nachrichtenmittel, das Schriftspuren hinterläßt, übermittelt werden. Der Durchlieferungsstaat kann seine Entscheidung auf demselben Wege mitteilen;
  2. Litera b
    die in Artikel 4 genannten Informationen reichen aus, um der zuständigen Behörde des Durchlieferungsstaats die Möglichkeit zu geben festzustellen, daß es sich um ein vereinfachtes Auslieferungsverfahren handelt, und um gegenüber der ausgelieferten Person die zur Durchführung der Durchlieferung erforderlichen Zwangsmaßnahmen zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

20000945

Dokumentnummer

NOR40012181