Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der Europäischen Union
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 169 aus 2000,
Vertrag – Multilateral
Artikel 13,
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
1. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
2. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt vergleiche Paragraph 77, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).
3. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt vergleiche Paragraph 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,).
Findet der Grundsatz der Spezialität entsprechend der Erklärung des Mitgliedstaats gemäß Artikel 9 auf die ausgelieferte Person keine Anwendung, so gilt Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht für die Weiterlieferung dieser Person an einen anderen Mitgliedstaat, sofern in der genannten Erklärung nicht etwas anderes bestimmt ist.
13.05.2020
20000945
NOR40012180