Kurztitel

Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 169 aus 2000,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12,

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

1. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

2. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt vergleiche Paragraph 77, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).

3. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt vergleiche Paragraph 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,).

Text

Artikel 12

Zustimmung nach Ablauf der in Artikel 8 vorgesehenen Frist oder unter anderen Umständen

  1. Absatz einsGibt die Person ihre Zustimmung nach Ablauf der in Artikel 8 vorgesehenen Frist von zehn Tagen, so
    • Strichaufzählung
      führt der ersuchte Staat das vereinfachte Verfahren wie es in diesem Übereinkommen vorgesehen ist durch, wenn ihm noch kein Auslieferungsersuchen im Sinne von Artikel 12 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens zugegangen ist;
    • Strichaufzählung
      kann der ersuchte Staat dieses vereinfachte Verfahren anwenden, wenn ihm in der Zwischenzeit ein Auslieferungsersuchen im Sinne von Artikel 12 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens zugegangen ist.
  2. Absatz 2Ist ein Ersuchen um vorläufige Verhaftung nicht gestellt worden oder ist die Zustimmung nach Eingang des Auslieferungsersuchens erklärt worden, so kann der ersuchte Staat das vereinfachte Verfahren wie es in diesem Übereinkommen vorgesehen ist anwenden.
  3. Absatz 3Jeder Mitgliedstaat gibt bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in einer Erklärung an, ob und unter welchen Bedingungen er beabsichtigt, Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Absatz 2 anzuwenden.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

20000945

Dokumentnummer

NOR40012179