Kurztitel
Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 169/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 169 aus 2000,
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
1. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
2. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004). 2. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt vergleiche Paragraph 77, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).
3. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020).3. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt vergleiche Paragraph 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,).
Text
Artikel 11
Übergabefrist
(1)Absatz einsDie Übergabe der Person erfolgt spätestens 20 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über die Auslieferung im vereinfachten Verfahren nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 2 mitgeteilt worden ist.
(2)Absatz 2Wird die Person in Haft gehalten, so wird sie nach Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates freigelassen.
(3)Absatz 3Kann die Person aus Gründen höherer Gewalt nicht innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist übergeben werden, so teilt die in Artikel 10 Absatz 1 genannte betroffene Behörde dies der anderen Behörde mit. Sie vereinbaren einen neuen Zeitpunkt für die Übergabe. In diesem Falle findet die Übergabe innerhalb von 20 Tagen nach dem vereinbarten neuen Zeitpunkt statt. Befindet sich die betreffende Person nach Ablauf dieser Frist weiterhin in Haft, so wird sie freigelassen.
(4)Absatz 4Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht, wenn der ersuchte Staat
Artikel 19 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens anwenden möchte.