Kurztitel

Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 169 aus 2000,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10,

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

1. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

2. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt vergleiche Paragraph 77, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).

3. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt vergleiche Paragraph 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,).

Text

Artikel 10

Mitteilung der Auslieferungsentscheidung

  1. Absatz einsAbweichend von Artikel 18 Absatz 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens erfolgen die Mitteilung über die nach dem vereinfachten Verfahren getroffene Auslieferungsentscheidung sowie die Übermittlung von Informationen betreffend dieses vereinfachte Verfahren unmittelbar zwischen der zuständigen Behörde des ersuchten Staates und der Behörde des Staates, der um vorläufige Verhaftung ersucht hat.
  2. Absatz 2Die Mitteilung gemäß Absatz 1 erfolgt spätestens 20 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die Person zugestimmt hat.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

20000945

Dokumentnummer

NOR40012177