Kurztitel

Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 169 aus 2000,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8,

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

1. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

2. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt vergleiche Paragraph 77, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).

3. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt vergleiche Paragraph 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,).

Text

Artikel 8

Mitteilung der Zustimmung

  1. Absatz einsDer ersuchte Staat teilt dem ersuchenden Staat unverzüglich die Zustimmung der Person mit. Damit der ersuchende Staat gegebenenfalls ein Auslieferungsersuchen stellen kann, teilt ihm der ersuchte Staat spätestens zehn Tage nach der vorläufigen Festnahme mit, ob die Person ihre Zustimmung erteilt hat oder nicht.
  2. Absatz 2Die Mitteilung nach Absatz 1 erfolgt unmittelbar zwischen den zuständigen Behörden.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

20000945

Dokumentnummer

NOR40012175