Kurztitel

Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 169 aus 2000,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7,

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

1. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

2. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt vergleiche Paragraph 77, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).

3. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt vergleiche Paragraph 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,).

Text

Artikel 7

Entgegennahme der Zustimmung

  1. Absatz einsDie in Haft genommene Person erklärt ihre Zustimmung und gegebenenfalls ihren ausdrücklichen Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität vor den zuständigen Justizbehörden des ersuchten Staates nach dessen innerstaatlichem Recht.
  2. Absatz 2Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 unter Bedingungen entgegengenommen werden, die erkennen lassen, daß die Person sie freiwillig und in vollem Bewußtsein der sich daraus ergebenden Folgen bekundet hat. Zu diesem Zweck hat die in Haft genommene Person das Recht, einen Rechtsbeistand beizuziehen.
  3. Absatz 3Die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 werden nach dem im innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Verfahren zu Protokoll genommen.
  4. Absatz 4Die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 sind unwiderruflich. Die Mitgliedstaaten können bei Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden in einer Erklärung darauf hinweisen, daß die Zustimmung und gegebenfalls der Verzicht nach den anwendbaren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts widerruflich sein können. In diesem Fall wird der Zeitraum zwischen der Mitteilung der Zustimmung und ihres Widerrufs bei der Berechnung der in Artikel 16 Absatz 4 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorgesehenen Fristen nicht berücksichtigt.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

20000945

Dokumentnummer

NOR40012174