Kurztitel

Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 169 aus 2000,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4,

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

1. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

2. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt vergleiche Paragraph 77, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).

3. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt vergleiche Paragraph 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,).

Text

Artikel 4

Zu übermittelnde Informationen

  1. Absatz einsFür die Unterrichtung der in Haft genommenen Person gemäß den Artikeln 6 und 7 sowie der zuständigen Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 2 werden folgende vom ersuchenden Staat zu übermittelnde Informationen als ausreichend angesehen:
    1. Litera a
      die Identität der verfolgten Person,
    2. Litera b
      die um die Festnahme ersuchende Behörde,
    3. Litera c
      das Bestehen eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder eines rechtskräftigen Urteils,
    4. Litera d
      die Art und die rechtliche Würdigung der strafbaren Handlung,
    5. Litera e
      die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Zeit, des Ortes und der Art der Täterschaft der verfolgten Person,
    6. Litera f
      soweit möglich, die Folgen der Straftat.
  2. Absatz 2Erweisen sich die in Absatz 1 vorgesehenen Informationen als unzureichend für die Genehmigung der Übergabe durch die zuständige Behörde des ersuchten Staates, so kann ungeachtet des Absatzes 1 um ergänzende Informationen ersucht werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

20000945

Dokumentnummer

NOR40012171