Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 376

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 376,

  1. Absatz eins,Eine solche Beschreibung ist durch Aufnahme in die Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen (Paragraph 89 j, Absatz eins, GOG). In diesem Edikt ist der Eigentümer aufzufordern, sich binnen eines Jahres ab Bekanntmachung zu melden und sein Recht nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Die Auffindung von Gegenständen, deren Wert 5 000 S nicht erreicht und derentwegen eine unverzügliche abgesonderte Bekanntmachung nicht aus anderen Gründen notwendig erscheint, kann von Zeit zu Zeit in gemeinsamen Edikten bekanntgemacht werden.

Anmerkung

zum Inkrafttreten vergleiche Artikel 96, Ziffer 30,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40012089