Absatz eins,Soweit Kreditinstitute das Bankgeheimnis nicht auch im Strafverfahren zu wahren haben (Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,), sind sie und für sie tätige Personen verpflichtet, alle Urkunden und anderen Unterlagen über Art und Umfang der Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle herauszugeben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, die Geschäftsverbindung einer Person mit dem Kreditinstitut stehe mit der Begehung einer strafbaren Handlung im Zusammenhang. Ein solcher Zusammenhang liegt auch vor, wenn die Geschäftsverbindung für die Transaktion eines Vermögensvorteils benutzt wird, der durch strafbare Handlungen erlangt oder für sie empfangen wurde (Paragraph 20, StGB) oder der der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegt (Paragraph 20 b, StGB). Unter denselben Voraussetzungen haben für das Kreditinstitut tätige Personen über solche Geschäftsvorfälle als Zeugen auszusagen.