Absatz eins,Den Leitern der Dienststellen - ausgenommen die Leiter der den nachgeordneten Dienstbehörden unterstehenden Dienststellen der Wachkörper - obliegt die Durchführung folgender Dienstrechtsangelegenheiten:
- Ziffer einsEinteilung (datumsmäßige Festlegung) des Erholungsurlaubes, aus dienstlichen Rücksichten gebotene Abänderungen der Urlaubseinteilung, Rückberufung vom Urlaub und die Feststellung, daß der Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist;
- Ziffer 2Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben
- Litera abis zu einer Woche an einen Lehrer einer Bundesschule, wenn dessen Vertretung gesichert ist, und im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur an einen Beamten einer Einrichtung gemäß den Paragraphen 24, 26, 30 a und 31 des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,,
- Litera bbis zu drei Arbeitstagen in den übrigen Fällen, wenn die Dienststelle nicht Dienstbehörde ist.
Die Dienstbehörde kann anordnen, daß ihr die Erteilung solcher Sonderurlaube zu melden ist. - Ziffer 3Gewährung eines Sonderurlaubes von höchstens einer Woche an einen Lehrer einer Bundesschule, wenn dessen Vertretung gesichert ist. Auf diese Lehrer ist Ziffer 2, nicht anzuwenden.