Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 299 a

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

17.04.2001

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Wertausgleich

Paragraph 299 a,

  1. Absatz eins,Zur Wertsicherung der Pensionen kann PensionsbezieherInnen ohne Anspruch auf Ausgleichszulage, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, ein Wertausgleich gewährt werden, wenn die Erhöhung der Pensionen auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor die Erhöhung der Verbraucherpreise nach Absatz 2, nicht erreicht.
  2. Absatz 2,Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist.
  3. Absatz 3,Der Wertausgleich ist eine Einmalzahlung zur Pension aus der Pensionsversicherung. Die Differenz zwischen der Pensionserhöhung mit dem Anpassungsfaktor und der (angenommenen) Pensionserhöhung entsprechend der Erhöhung der Verbraucherpreise (Absatz 2,) darf dabei im Durchschnitt nicht überschritten werden. Die Höhe des Wertausgleiches und der oder die Auszahlungstermine sind durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung (Paragraph 108, Absatz 5,) festzulegen.
  4. Absatz 4,Der Aufwand für den Wertausgleich ist vom Bund zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40011925