Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 261

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Alters(Invaliditäts)pension, Ausmaß

Paragraph 261,

  1. Absatz eins,Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und die Invaliditätspension bestehen aus dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 248, Absatz eins, Der Steigerungsbetrag ist ein Prozentsatz der Gesamtbemessungsgrundlage (Paragraph 240,).
  2. Absatz 2,Die Höhe des Prozentsatzes gemäß Absatz eins, ist die Summe der erworbenen Steigerungspunkte. Für je zwölf Versicherungsmonate gebühren zwei Steigerungspunkte. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Versicherungsmonaten, so gebührt für jeden Restmonat ein Zwölftel von zwei Steigerungspunkten. Die Summe der Steigerungspunkte ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
  3. Absatz 3,Bei Inanspruchnahme der Invaliditätspension ist jeder Monat ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres bei der Berechnung der Steigerungspunkte gemäß Absatz 2, einem Versicherungsmonat gleichzuhalten. Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 56. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
  4. Absatz 4,Bei Inanspruchnahme einer Leistung vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraph 253, Absatz eins,) ist die nach Absatz 2, ermittelte Summe der Steigerungspunkte zu vermindern. Das Ausmaß der Verminderung beträgt für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme drei Steigerungspunkte. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Verminderung für jeden Restmonat ein Zwölftel von drei Steigerungspunkten. Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der nach Absatz 2, ermittelten Summe der Steigerungspunkte, höchstens jedoch 10,5 Steigerungspunkte. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
  5. Absatz 5,Kommt Absatz 3, zur Anwendung, so darf der Steigerungsbetrag 60% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, Absatz eins, 239, Absatz eins, 241,) nicht übersteigen, es sei denn, daß der Steigerungsbetrag ohne Berücksichtigung der Monate gemäß Absatz 3, höher ist. In diesem Fall gebührt der Steigerungsbetrag ohne Berücksichtigung der Monate gemäß Absatz 3,
  6. Absatz 6,Der Steigerungsbetrag darf 80% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, Absatz eins, 239, Absatz eins, 241,) nicht übersteigen.
  7. Absatz 7,Bei Anwendung des Absatz 4, ist, wenn zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat, der Stichtag dieser Pension heranzuziehen.

Schlagworte

Alterspension

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40011909