Absatz eins,Für jede Inanspruchnahme einer ambulanten Behandlung nach diesem Abschnitt
- Ziffer einsin Krankenanstalten, die über Landesfonds finanziert werden,
- Ziffer 2in bettenführenden Vertragskrankenanstalten,
- Ziffer 3in eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger (mit Ausnahme der Sonderkrankenanstalten für Rehabilitation und der Ambulatorien für physikalische Medizin), soweit es sich nicht um eine Rehabilitationsmaßnahme oder Jugendlichen- oder Vorsorge-(Gesunden-)Untersuchung handelt,
ist pro Ambulanzbesuch ein Behandlungsbeitrag zu zahlen. Liegt ein entsprechender Überweisungsschein vor, so beträgt der Behandlungsbeitrag 150 S, sonst 250 S. Der Behandlungsbeitrag darf pro Versicherten (Angehörigen) 1 000 S im Kalenderjahr nicht übersteigen. Er ist einmal im Kalenderjahr einzuheben.