Text
Witwen(Witwer)pension, Ausmaß
§ 136.Paragraph 136,
(1)Absatz eins,Das Ausmaß der Witwen(Witwer)pension ergibt sich aus einem Hundertsatz der Pension des (der) Versicherten. Als Pension gilt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes
das 57. (55.) Lebensjahr noch nicht vollendet und keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hatte, die Pension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;
das 57. (55.) Lebensjahr vollendet und keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension hatte, die Alterspension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;
Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension hatte, ohne nach dem Stichtag weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben zu haben, diese Pension;
Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension und nach dem Stichtag weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, diese Erwerbsunfähigkeitspension; hiebei ist das Ausmaß des in der Erwerbsunfähigkeitspension berücksichtigten Steigerungsbetrages (§ 130) um den auf die weiteren Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbetrag und das Ausmaß des in der Erwerbsunfähigkeitspension berücksichtigten besonderen Steigerungsbetrages (§ 132) unter Berücksichtigung weiterer Höherversicherungsbeiträge zu erhöhen. Wurden gemäß § 130 Abs. 3 Monate bei der Erwerbsunfähigkeitspension angerechnet, so sind diese unter Berücksichtigung der weiteren Beitragszeiten entsprechend zu vermindern. Der Steigerungsbetrag der Pension darf 80 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 117) nicht übersteigen;Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension und nach dem Stichtag weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, diese Erwerbsunfähigkeitspension; hiebei ist das Ausmaß des in der Erwerbsunfähigkeitspension berücksichtigten Steigerungsbetrages (Paragraph 130,) um den auf die weiteren Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbetrag und das Ausmaß des in der Erwerbsunfähigkeitspension berücksichtigten besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 132,) unter Berücksichtigung weiterer Höherversicherungsbeiträge zu erhöhen. Wurden gemäß Paragraph 130, Absatz 3, Monate bei der Erwerbsunfähigkeitspension angerechnet, so sind diese unter Berücksichtigung der weiteren Beitragszeiten entsprechend zu vermindern. Der Steigerungsbetrag der Pension darf 80 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 113, Absatz eins, 114, Absatz eins, 117,) nicht übersteigen;
Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, die unter Anwendung des § 134 zum Zeitpunkt des Todes zu ermittelnde Pension.Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, die unter Anwendung des Paragraph 134, zum Zeitpunkt des Todes zu ermittelnde Pension.
In den Fällen der Z 1, 3 und 4 ist ein zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührender Zurechnungszuschlag ohne Anwendung des § 131 Abs. 3 zu ermitteln. Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse sowie ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 132) außer Ansatz zu bleiben. Zu der so bemessenen Witwen(Witwer)pension sind 60 vH des besonderen Steigerungsbetrages (§ 132) zuzuschlagen.In den Fällen der Ziffer eins, 3 und 4 ist ein zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührender Zurechnungszuschlag ohne Anwendung des Paragraph 131, Absatz 3, zu ermitteln. Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse sowie ein besonderer Steigerungsbetrag (Paragraph 132,) außer Ansatz zu bleiben. Zu der so bemessenen Witwen(Witwer)pension sind 60 vH des besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 132,) zuzuschlagen.
(2)Absatz 2,Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst die Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) durch die Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen geteilt, mit der Zahl 24 vervielfacht und auf drei Dezimalstellen gerundet. Der Hundertsatz ergibt sich sodann aus der Verminderung der Zahl 76 um die vorhin ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens 60.
(3)Absatz 3,Als Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 gilt für den Fall, daß die Witwe (der Witwer) im Zeitpunkt des Todes des (der) VersichertenAls Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Absatz 2, gilt für den Fall, daß die Witwe (der Witwer) im Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten
keine Pension aus der Pensionsversicherung bezieht, die zu dem durch den Tod ausgelösten Stichtag (§ 104 Abs. 2) zu ermittelnde Bemessungsgrundlage im Sinne des § 113, erhöht um 11 vH, aufgerundet auf volle Schilling;keine Pension aus der Pensionsversicherung bezieht, die zu dem durch den Tod ausgelösten Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) zu ermittelnde Bemessungsgrundlage im Sinne des Paragraph 113,, erhöht um 11 vH, aufgerundet auf volle Schilling;
eine Pension aus der Pensionsversicherung bezieht, die für diese Pension maßgebliche Bemessungsgrundlage (§§ 113 Abs. 1, 117), erhöht um 11 vH, aufgerundet auf volle Schilling. Die §§ 46 Abs. 4 und 134 sind anzuwenden. Kommen mehrere Bemessungsgrundlagen in Betracht, so ist die höchste heranzuziehen.eine Pension aus der Pensionsversicherung bezieht, die für diese Pension maßgebliche Bemessungsgrundlage (Paragraphen 113, Absatz eins, 117,), erhöht um 11 vH, aufgerundet auf volle Schilling. Die Paragraphen 46, Absatz 4 und 134 sind anzuwenden. Kommen mehrere Bemessungsgrundlagen in Betracht, so ist die höchste heranzuziehen.
Kommen sowohl Berechnungsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz als auch solche gemäß Abs. 5 in Betracht, so sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, daß die Berechnungsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bereits Teil einer Berechnungsgrundlage nach den Bestimmungen einer Altersversorgung gemäß Abs. 5 ist. In diesem Fall gilt als Berechnungsgrundlage die Berechnungsgrundlage nach Abs. 5.Kommen sowohl Berechnungsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz als auch solche gemäß Absatz 5, in Betracht, so sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, daß die Berechnungsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bereits Teil einer Berechnungsgrundlage nach den Bestimmungen einer Altersversorgung gemäß Absatz 5, ist. In diesem Fall gilt als Berechnungsgrundlage die Berechnungsgrundlage nach Absatz 5,
(4)Absatz 4,Als Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 gilt für den Fall, daß er (sie) im Zeitpunkt des TodesAls Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Absatz 2, gilt für den Fall, daß er (sie) im Zeitpunkt des Todes
keine Pension aus der Pensionsversicherung bezog, die zu dem durch den Tod ausgelösten Stichtag (§ 104 Abs. 2) zu ermittelnde Bemessungsgrundlage im Sinne des § 113, erhöht um 11 vH, aufgerundet auf volle Schilling;keine Pension aus der Pensionsversicherung bezog, die zu dem durch den Tod ausgelösten Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) zu ermittelnde Bemessungsgrundlage im Sinne des Paragraph 113,, erhöht um 11 vH, aufgerundet auf volle Schilling;
eine Pension aus der Pensionsversicherung bezog, die für diese Pension maßgebliche Bemessungsgrundlage (§§ 113 Abs. 1, 117), erhöht um 11 vH, aufgerundet auf volle Schilling. Die §§ 46 Abs. 4 und 134 sind anzuwenden. Kommen mehrere Bemessungsgrundlagen in Betracht, so ist die höchste heranzuziehen.eine Pension aus der Pensionsversicherung bezog, die für diese Pension maßgebliche Bemessungsgrundlage (Paragraphen 113, Absatz eins, 117,), erhöht um 11 vH, aufgerundet auf volle Schilling. Die Paragraphen 46, Absatz 4 und 134 sind anzuwenden. Kommen mehrere Bemessungsgrundlagen in Betracht, so ist die höchste heranzuziehen.
Abs. 3 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.Absatz 3, vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.
(5)Absatz 5,Der Versicherung in der Pensionsversicherung oder dem Bezug einer Pension aus der Pensionsversicherung im Sinne der Abs. 3 und 4 sind Anwartschaften oder Ansprüche auf PensionsversorgungDer Versicherung in der Pensionsversicherung oder dem Bezug einer Pension aus der Pensionsversicherung im Sinne der Absatz 3 und 4 sind Anwartschaften oder Ansprüche auf Pensionsversorgung
auf Grund des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,auf Grund des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340,
auf Grund von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,
auf Grund des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,auf Grund des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,,
auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,,
auf Grund des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, und vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,auf Grund des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, und vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,
auf Grund des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,auf Grund des Verfassungsgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,,
auf Grund des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,auf Grund des Bundestheaterpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,,
auf Grund des § 163 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333,auf Grund des Paragraph 163, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333,
auf Grund der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313,auf Grund der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 313,
auf Grund von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von
öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von den Organen einer Gebietskörperschaft verwaltet werden, und
sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
auf Grund des Abschnittes VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, oder des Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793,auf Grund des Abschnittes römisch sieben der Bundesforste-Dienstordnung 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 298, oder des Kollektivvertrages nach Paragraph 13, Absatz 6, des Bundesforstegesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 793,
auf Grund sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,auf Grund sonstiger gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
auf Grund vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft
sowie der unbefristete Bezug eines außerordentlichen Versorgungsgenusses gleichzuhalten. Als Berechnungsgrundlage im Sinne der Abs. 3 und 4 für Bezüge gemäß Z 1 gilt die Berechnungsgrundlage gemäß § 15 Abs. 3, 4, 5 oder 6 des Pensionsgesetzes 1965; für Bezüge gemäß den Z 2 bis 12 und den unbefristeten Bezug eines außerordentlichen Versorgungsgenusses sind vergleichbare Berechnungsgrundlagen nach anderen Regelungen heranzuziehen. Kann eine vergleichbare Berechnungsgrundlage nicht ermittelt werden, so ist § 15a Abs. 6 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.sowie der unbefristete Bezug eines außerordentlichen Versorgungsgenusses gleichzuhalten. Als Berechnungsgrundlage im Sinne der Absatz 3 und 4 für Bezüge gemäß Ziffer eins, gilt die Berechnungsgrundlage gemäß Paragraph 15, Absatz 3, 4, 5, oder 6 des Pensionsgesetzes 1965; für Bezüge gemäß den Ziffer 2 bis 12 und den unbefristeten Bezug eines außerordentlichen Versorgungsgenusses sind vergleichbare Berechnungsgrundlagen nach anderen Regelungen heranzuziehen. Kann eine vergleichbare Berechnungsgrundlage nicht ermittelt werden, so ist Paragraph 15 a, Absatz 6, des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.
(6)Absatz 6,Erreicht die Summe aus eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) und der Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 132), nicht den Betrag von 16 000 S (Anm. 1), so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension soweit zu erhöhen, daß die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension den genannten Betrag erreicht. Der so ermittelte Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 132), den Betrag von 16 000 S (Anm. 1) überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages von 16 000 S (Anm. 1). An die Stelle des Betrages von 16 000 S (Anm. 1) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1996, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag. Als eigenes Einkommen gelten:Erreicht die Summe aus eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) und der Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (Paragraph 132,), nicht den Betrag von 16 000 S Anmerkung eins, ), so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension soweit zu erhöhen, daß die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension den genannten Betrag erreicht. Der so ermittelte Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (Paragraph 132,), den Betrag von 16 000 S Anmerkung eins, ) überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages von 16 000 S Anmerkung eins, ). An die Stelle des Betrages von 16 000 S Anmerkung eins, ) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1996, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag. Als eigenes Einkommen gelten:
jedes Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit,
die im § 1 Z 4 lit. c des Teilpensionsgesetzes genannten Bezüge,die im Paragraph eins, Ziffer 4, Litera c, des Teilpensionsgesetzes genannten Bezüge,
wiederkehrende Geldleistungen
aus der gesetzlichen Sozialversicherung (ausgenommen der besondere Steigerungsbetrag zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung oder
auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,
wiederkehrende Geldleistungen auf Grund der im Abs. 5 genannten Vorschriften,wiederkehrende Geldleistungen auf Grund der im Absatz 5, genannten Vorschriften,
außerordentliche Versorgungsbezüge und
Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme.
(7)Absatz 7,Die Erhöhung der Witwen(Witwer)pension gemäß Abs. 6 ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind. Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, so gebührt diese auf besonderen Antrag. Die Erhöhung gebührt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind. Das gleiche gilt für die Festsetzung eines geringeren Ausmaßes der Erhöhung. Die Erhöhung gebührt längstens bis zum Ablauf des Monats, der einer Anpassung von Pensionen gemäß § 46 vorangeht. Aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß § 46 ist die Erhöhung der Witwen(Witwer)pension gemäß Abs. 6 neu festzustellen.Die Erhöhung der Witwen(Witwer)pension gemäß Absatz 6, ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind. Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, so gebührt diese auf besonderen Antrag. Die Erhöhung gebührt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind. Das gleiche gilt für die Festsetzung eines geringeren Ausmaßes der Erhöhung. Die Erhöhung gebührt längstens bis zum Ablauf des Monats, der einer Anpassung von Pensionen gemäß Paragraph 46, vorangeht. Aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß Paragraph 46, ist die Erhöhung der Witwen(Witwer)pension gemäß Absatz 6, neu festzustellen.
(8)Absatz 8,Die Witwen(Witwer)pension nach § 127 Abs. 4 lit. a bis c darf den gegen den Versicherten (die Versicherte) zur Zeit seines (ihres) Todes bestehenden und mit dem im Zeitpunkt des Pensionsanfalles für das Jahr des Todes geltenden Aufwertungsfaktor (§ 45) aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß § 215 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gebührende Witwen(Witwer)rente, nicht übersteigen. Eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.Die Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 127, Absatz 4, Litera a bis c darf den gegen den Versicherten (die Versicherte) zur Zeit seines (ihres) Todes bestehenden und mit dem im Zeitpunkt des Pensionsanfalles für das Jahr des Todes geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 45,) aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß Paragraph 215, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gebührende Witwen(Witwer)rente, nicht übersteigen. Eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
(9)Absatz 9,Die Witwen(Witwer)pension nach § 127 Abs. 4 lit. d darf den vom Versicherten bzw. von der Versicherten in dem dort genannten Zeitraum, längstens jedoch während der letzten drei Jahre vor seinem (ihrem) Tod geleisteten durchschnittlichen monatlichen Unterhalt, vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß § 215 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gebührende Witwen(Witwer)rente, nicht übersteigen. Eine Erhöhung des Unterhaltes bleibt außer Betracht, wenn seit dem Zeitpunkt der Erhöhung bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.Die Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 127, Absatz 4, Litera d, darf den vom Versicherten bzw. von der Versicherten in dem dort genannten Zeitraum, längstens jedoch während der letzten drei Jahre vor seinem (ihrem) Tod geleisteten durchschnittlichen monatlichen Unterhalt, vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß Paragraph 215, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gebührende Witwen(Witwer)rente, nicht übersteigen. Eine Erhöhung des Unterhaltes bleibt außer Betracht, wenn seit dem Zeitpunkt der Erhöhung bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
(10)Absatz 10,Die Abs. 8 und 9 sind nicht anzuwenden, wennDie Absatz 8 und 9 sind nicht anzuwenden, wenn
das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes enthält,
die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und
die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat. Die unter Z 3 genannte Voraussetzung entfällt, wenndie Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat. Die unter Ziffer 3, genannte Voraussetzung entfällt, wenn
die Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder
nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine Waisenpension für ein Kind im Sinne des § 119 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des in Betracht kommenden Elternteiles ständig in Hausgemeinschaft (§ 119 Abs. 1 letzter Satz) mit dem anderen Eheteil lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine Waisenpension für ein Kind im Sinne des Paragraph 119, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des in Betracht kommenden Elternteiles ständig in Hausgemeinschaft (Paragraph 119, Absatz eins, letzter Satz) mit dem anderen Eheteil lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 513/1999 für 2000: 16 936 SAnmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 1999, für 2000: 16 936 S
gemäß BGBl. II Nr. 421/2000 für 2001: 17 071 Sgemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2000, für 2001: 17 071 S
gemäß BGBl. II Nr. 475/2001 für 2002: 1 254,25 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2001, für 2002: 1 254,25 €
gemäß BGBl. II Nr. 479/2002 für 2003: 1 260,52 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2002, für 2003: 1 260,52 €
gemäß BGBl. II Nr. 611/2003 für 2004: 1 273,13 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 611 aus 2003, für 2004: 1 273,13 €
gemäß BGBl. II Nr. 531/2004 für 2005: 1 292,23 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 531 aus 2004, für 2005: 1 292,23 €
gemäß BGBl. II Nr. 446/2005 für 2006: 1 324,54 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2005, für 2006: 1 324,54 €
gemäß BGBl. II Nr. 532/2006 für 2007: 1 345,73 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 532 aus 2006, für 2007: 1 345,73 €
gemäß BGBl. II Nr. 359/2007 für 2008: 1 368,61 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2007, für 2008: 1 368,61 €
gemäß BGBl. II Nr. 7/2009 für 2009: 1 412,41 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2009, für 2009: 1 412,41 €
gemäß BGBl. I Nr. 14/2009 rückwirkend ab 1.11.2008: 1 415,14 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2009, rückwirkend ab 1.11.2008: 1 415,14 €
gemäß BGBl. II Nr. 450/2009 für 2010: 1 436,37 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2009, für 2010: 1 436,37 €
gemäß BGBl. II Nr. 403/2010 für 2011: 1 453,61 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2010, für 2011: 1 453,61 €
gemäß BGBl. II Nr. 398/2011 für 2012: 1 492,86 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2011, für 2012: 1 492,86 €
gemäß BGBl. II Nr. 441/2012 für 2013: 1 534,66 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2012, für 2013: 1 534,66 €
gemäß BGBl. II Nr. 434/2013 für 2014: 1 571,49 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2013, für 2014: 1 571,49 €
gemäß BGBl. II Nr. 288/2014 für 2015: 1 598,21 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2014, für 2015: 1 598,21 €
gemäß BGBl. II Nr. 417/2015 für 2016: 1 617,39 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2015, für 2016: 1 617,39 €
gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 1 630,33 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 1 630,33 €
gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 1 656,42 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 1 656,42 €
gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 1 689,55 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 1 689,55 €
gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 1 719,96 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 1 719,96 €
gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 1 745,76 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 1 745,76 €
gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 1 777,18 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 1 777,18 €
gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 1 880,26 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 1 880,26 €
gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 2 062,65 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 2 062,65 €
gemäß BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 2 157,53 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 2 157,53 €
gemäß BGBl. II Nr. 263/2025 für 2026: 2 215,78 €)gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 2 215,78 €)
Schlagworte
Erwerbsunfähigkeitspension, Alterspension, BGBl. Nr. 340/1965, BGBl. Nr. 333/1979, BGBl. Nr. 313/1966, Dienstordnung, Pensionsordnung, BGBl. Nr. 298/1986, BGBl. Nr. 793/1996, VersicherungssystemErwerbsunfähigkeitspension, Alterspension, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1966,, Dienstordnung, Pensionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986,, Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,, Versicherungssystem