Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 162 aus 2000,
Vertrag - Multilateral
Artikel 4
05.11.2000
21.12.2004
89/07 Umweltschutz
(1qua.) Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Absatzes verbietet jede Vertragspartei die Einfuhr des geregelten Stoffes in Anlage E aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.
(2qua.) Vom Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Absatzes an verbietet jede Vertragspartei die Ausfuhr des geregelten Stoffes in Anlage E in jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.
Vertragsparteien, die gegen die Anlage nicht Einspruch nach diesen Verfahren eingelegt haben, verbieten innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Anlage die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind.
10.12.2018
10010582
NOR40011573