Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Anlage 1
I. IPPC-ANLAGENrömisch eins. IPPC-ANLAGEN
1. Anlagen zur stofflichen Verwertung
1.1. von gefährlichen Abfällen, und zwar von
Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen,
1.2. von Altölen,
jeweils mit einer Kapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag oder mehr als 3 500 Tonnen pro Jahr.
Anlagen zur thermischen Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag oder mehr als 3 500 Tonnen pro Jahr.
Anlagen zur sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen mit einer Kapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag oder mehr als 3 500 Tonnen pro Jahr.
Anlagen zur Lagerung von gefährlichen Abfällen oder Altölen mit einer Kapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag oder mehr als 3 500 Tonnen pro Jahr. Jedenfalls ausgenommen ist die Lagerung am Entstehungsort der Abfälle.
Anlagen zur thermischen Behandlung von Hausmüll oder hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen mit einer Kapazität von mehr als 3 Tonnen pro Stunde oder mehr als 25 000 Tonnen pro Jahr.
Anlagen zur biologischen, chemischen oder physikalischen sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 50 Tonnen pro Tag oder mehr als 17 500 Tonnen pro Jahr.
Anlagen zur Ablagerung von Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag oder einer Gesamtkapazität von mehr als 25 000 Tonnen, ausgenommen Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien gemäß einer Verordnung nach § 29 Abs. 18.Anlagen zur Ablagerung von Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag oder einer Gesamtkapazität von mehr als 25 000 Tonnen, ausgenommen Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien gemäß einer Verordnung nach Paragraph 29, Absatz 18,
II. VERZEICHNIS DER JEDENFALLS ZU BERÜCKSICHTIGENDEN SCHADSTOFFE,römisch zwei. VERZEICHNIS DER JEDENFALLS ZU BERÜCKSICHTIGENDEN SCHADSTOFFE,
SOFERN SIE FÜR DIE FESTLEGUNG DER EMISSIONSGRENZWERTE VON
BEDEUTUNG SIND
LUFT
Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen
Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen
Flüchtige organische Verbindungen
Metalle und Metallverbindungen
Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)
Chlor und Chlorverbindungen
Fluor und Fluorverbindungen
Arsen und Arsenverbindungen
Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften *1)
Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane *2)
WASSER
Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden
Phosphororganische Verbindungen
Zinnorganische Verbindungen
Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortplanzungsgefährdenden Eigenschaften *3)
Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe
Metalle und Metallverbindungen
Arsen und Arsenverbindungen
Biozide und Planzenschutzmittel
Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)
Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen)
Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch R-Sätze charakterisiert werden können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere auf die Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, hingewiesen.”Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch R-Sätze charakterisiert werden können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere auf die Chemikalienverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,, hingewiesen.”
---------------------------------------------------------------------
*1) Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen,
zB mit Gefahrenhinweis R 49 oder R 45.
*2) Im Sinne des § 3 Abs. 7 der Luftreinhalteverordnung für*2) Im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, der Luftreinhalteverordnung für
Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 324/1997.Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 1997,.
*3) Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen,
bei denen bei oraler Aufnahme entsprechende Auswirkungen hervorgerufen werden können, insbesondere bei Gefahrenhinweis R 45, 46, 60 oder 61.
*4) Das sind “abfiltrierbare” Stoffe.