Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2000

Außerkrafttretensdatum

01.11.2002

Abkürzung

AWG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anlage 1

römisch eins. IPPC-ANLAGEN

1. Anlagen zur stofflichen Verwertung

1.1. von gefährlichen Abfällen, und zwar von

  1. Litera a
    Lösemitteln,
  2. Litera b
    Säuren oder Basen oder
  3. Litera c
    Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen,
1.2. von Altölen,
jeweils mit einer Kapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag oder mehr als 3 500 Tonnen pro Jahr.
  1. Ziffer 2
    Anlagen zur thermischen Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag oder mehr als 3 500 Tonnen pro Jahr.
  2. Ziffer 3
    Anlagen zur sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen mit einer Kapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag oder mehr als 3 500 Tonnen pro Jahr.
  3. Ziffer 4
    Anlagen zur Lagerung von gefährlichen Abfällen oder Altölen mit einer Kapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag oder mehr als 3 500 Tonnen pro Jahr. Jedenfalls ausgenommen ist die Lagerung am Entstehungsort der Abfälle.
  4. Ziffer 5
    Anlagen zur thermischen Behandlung von Hausmüll oder hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen mit einer Kapazität von mehr als 3 Tonnen pro Stunde oder mehr als 25 000 Tonnen pro Jahr.
  5. Ziffer 6
    Anlagen zur biologischen, chemischen oder physikalischen sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 50 Tonnen pro Tag oder mehr als 17 500 Tonnen pro Jahr.
  6. Ziffer 7
    Anlagen zur Ablagerung von Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag oder einer Gesamtkapazität von mehr als 25 000 Tonnen, ausgenommen Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien gemäß einer Verordnung nach Paragraph 29, Absatz 18,

römisch zwei. VERZEICHNIS DER JEDENFALLS ZU BERÜCKSICHTIGENDEN SCHADSTOFFE,

SOFERN SIE FÜR DIE FESTLEGUNG DER EMISSIONSGRENZWERTE VON

BEDEUTUNG SIND

LUFT

  1. Ziffer eins
    Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen
  2. Ziffer 2
    Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen
  3. Ziffer 3
    Kohlenmonoxid
  4. Ziffer 4
    Flüchtige organische Verbindungen
  5. Ziffer 5
    Metalle und Metallverbindungen
  6. Ziffer 6
    Staub
  7. Ziffer 7
    Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)
  8. Ziffer 8
    Chlor und Chlorverbindungen
  9. Ziffer 9
    Fluor und Fluorverbindungen
  10. Ziffer 10
    Arsen und Arsenverbindungen
  11. Ziffer 11
    Zyanide
  12. Ziffer 12
    Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften *1)
  13. Ziffer 13
    Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane *2)

WASSER

  1. Ziffer eins
    Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden
  2. Ziffer 2
    Phosphororganische Verbindungen
  3. Ziffer 3
    Zinnorganische Verbindungen
  4. Ziffer 4
    Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortplanzungsgefährdenden Eigenschaften *3)
  5. Ziffer 5
    Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe
  6. Ziffer 6
    Zyanide
  7. Ziffer 7
    Metalle und Metallverbindungen
  8. Ziffer 8
    Arsen und Arsenverbindungen
  9. Ziffer 9
    Biozide und Planzenschutzmittel
  10. Ziffer 10
    Schwebestoffe *4)
  11. Ziffer 11
    Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)
  12. Ziffer 12
    Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen)

Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch R-Sätze charakterisiert werden können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere auf die Chemikalienverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,, hingewiesen.”

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*1) Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen,

zB mit Gefahrenhinweis R 49 oder R 45.

*2) Im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, der Luftreinhalteverordnung für

Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 1997,.

*3) Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen,

bei denen bei oraler Aufnahme entsprechende Auswirkungen hervorgerufen werden können, insbesondere bei Gefahrenhinweis R 45, 46, 60 oder 61.

*4) Das sind “abfiltrierbare” Stoffe.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR40011310