(2)Absatz 2,Eine bestehende Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I hat den Anforderungen des § 29b Abs. 6 und 7 spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Als bestehend gilt eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I, wennEine bestehende Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil römisch eins hat den Anforderungen des Paragraph 29 b, Absatz 6 und 7 spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Als bestehend gilt eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil römisch eins, wenn
die Abfallbehandlungsanlage vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder
ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig war und das Verfahren bis zum 31. Oktober 2000 in erster Instanz abgeschlossen wird.
Der Inhaber einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I hat dem Landeshauptmann rechtzeitig vor dem 31. Oktober 2007 die Maßnahmen mitzuteilen, die er getroffen hat; § 29 Abs. 1 bleibt unberührt. Sind die vom Inhaber der Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I getroffenen Maßnahmen nicht ausreichend, hat der Landeshauptmann die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.Der Inhaber einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil römisch eins hat dem Landeshauptmann rechtzeitig vor dem 31. Oktober 2007 die Maßnahmen mitzuteilen, die er getroffen hat; Paragraph 29, Absatz eins, bleibt unberührt. Sind die vom Inhaber der Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil römisch eins getroffenen Maßnahmen nicht ausreichend, hat der Landeshauptmann die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.