Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.09.2000

Außerkrafttretensdatum

01.11.2002

Abkürzung

AWG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Meldungen, Bescheide, Auflagen

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Meldungen auf Grund des Paragraph 17, Absatz eins, des Sonderabfallgesetzes gelten als dementsprechende Meldungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Meldungen auf Grund des Paragraph 17, Absatz 2, des Sonderabfallgesetzes gelten als Meldungen auf Grund des Paragraph 19, Absatz 2,
  2. Absatz 2,Erlaubnisse und Konzessionen, die auf Grund des Paragraph 11, des Sonderabfallgesetzes, auf Grund der Paragraphen 8 und 10 des Altölgesetzes 1986 sowie auf Grund des Paragraph 248, a der Gewerbeordnung 1973 erteilt wurden, gelten als Erlaubnisse im Sinne des Paragraph 15,
  3. Absatz 3,Bewilligungen und Meldungen für Sammelstellen gemäß Paragraph 17, des Altölgesetzes 1986 gelten mit der Maßgabe als Bewilligungen und Meldungen gemäß Paragraph 30,, daß die in Paragraph 30, vorgesehenen Auflagen nachträglich vorzuschreiben sind, wenn dies nicht unverhältnismäßig ist.
  4. Absatz 4,Aufträge gemäß Paragraph 7, des Sonderabfallgesetzes gelten als Aufträge gemäß Paragraph 32,
  5. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1996,)
  6. Absatz 6,Bis zum 1. Juli 1990 errichtete Anlagen bedürfen keiner Genehmigung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Für derartige Anlagen, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist bis zum 1. Juli 1993 - unbeschadet des Paragraph 9, Absatz 6, - ein Abfallwirtschaftskonzept (Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz) zu erstellen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

  1. Absatz 6 a,Das Abfallwirtschaftskonzept hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angaben über Branche, Zweck der Anlagen, Auflistung sämtlicher Anlagenteile;
    2. Ziffer 2
      eine verfahrensbezogene Darstellung;
    3. Ziffer 3
      eine abfallrelevante Darstellung;
    4. Ziffer 4
      organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften sowie
    5. Ziffer 5
      eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.

  1. Absatz 6 b,Abfallwirtschaftskonzepte, die für Anlagen mit mehr als 100 Arbeitnehmern erstellt wurden und zum 1. Juli 2000 älter als fünf Jahre sind, sind innerhalb von drei Monaten zu aktualisieren.
  2. Absatz 7,Anlagen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 6, bedürfen keiner Genehmigung, wenn mit ihrer Projektierung vor dem 1. Juli 1990 begonnen und bis spätestens 30. Juni 1994 um eine Bewilligung nach Paragraph 31 b, WRG 1959 angesucht wurde. Dies gilt auch für solche Änderungen bestehender Anlagen, durch die nach dem 1. Juli 1990 weitere Flächen in Anspruch genommen werden sollen und bis spätestens 30. Juni 1994 um eine Bewilligung nach Paragraph 31 b, WRG 1959 angesucht wurde.
  3. Absatz 8,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1996,)
  4. Absatz 9,Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1994 als Verwerter gefährlicher Abfälle tätig ist, Gebietskörperschaften und Verbände von Gebietskörperschaften, die gemäß Paragraph 15, Absatz eins, tätig sind, und Betreiber öffentlicher Sammelstellen haben innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1994 die Erlaubnis gemäß Paragraph 15, Absatz eins, zu beantragen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den rechtzeitig eingebrachten Antrag darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausgeübt werden.
  5. Absatz 10,Bewilligungen gemäß Paragraphen 34, oder 35 AWG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1994,, betreffend die Verbringungen innerhalb des Zollgebietes der Europäischen Gemeinschaft gelten als Bewilligungen gemäß Paragraph 36, AWG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1996,; weiters gelten in diesen Fällen die Voraussetzungen zur Zustimmung oder Genehmigung gemäß EG-VerbringungsV als erfüllt.
  6. Absatz 11,Die Betreiber bestehender Sammel- und Verwertungssysteme können innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten von Verordnungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 7 c, Absatz eins, um eine Genehmigung gemäß Paragraph 7 a, ansuchen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den rechtzeitig eingebrachten Antrag dürfen sie die Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
  7. Absatz 11 a,Betreiber genehmigter Sammel- und Verwertungssysteme gemäß Paragraph 7 a, dürfen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung des Genehmigungsbescheides ausüben, sofern der Antrag spätestens drei Monate vor Ablauf der befristeten Genehmigung eingebracht wurde.
  8. Absatz 12,Erteilte Erlaubnisse gemäß Paragraph 15, Absatz eins, gelten bei einer Änderung der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle und einer damit verbundenen Änderung der Bezeichnung von gefährlichen Abfällen im bisherigen Umfang weiter. Inhaber einer derartigen Erlaubnis haben in diesem Fall die der Erlaubnis entsprechenden neuen Abfallarten der Behörde binnen vier Monaten ab Kundmachung der Änderung der Verordnung anzuzeigen. Die Behörde hat auf Grund der Anzeige zu prüfen, ob die Anzeige der bisherigen Erlaubnis entspricht und erforderlichenfalls binnen drei Monaten Einschränkungen über den Umfang der Erlaubnis dem Erlaubnisinhaber bekanntzugeben. Auf Verlangen des Erlaubnisinhabers hat die Behörde über den Umfang der Erlaubnis mit Bescheid zu entscheiden. Äußert sich die Behörde innerhalb der genannten Frist nicht, kann die Erlaubnis im vom Erlaubnisinhaber bekanntgegebenen Umfang ausgeübt werden.
  9. Absatz 13,Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, gilt die Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1991,, als Bundesgesetz.
  10. Absatz 14,Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Anpassung der betreffenden Deponie an den Stand der Technik der Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, abgeschlossen ist, tritt die Rechtsfolge des Paragraph 4 a, Absatz 5, nur ein, wenn der Deponiebetreiber für den auszustufenden Abfall bereits die Paragraphen 4 bis 11 und 29 der Deponieverordnung, ausgenommen des Paragraph 5, Ziffer 7, der Deponieverordnung, einhält.
  11. Absatz 15,Abfallerzeuger, denen vor Inkrafttreten der Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1998 eine Abfallbesitzer-Nummer zugeteilt wurde, haben keine Meldung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 1998, abzugeben. Wenn jedoch eine Änderung der in Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 1998, genannten Angaben eintritt, so hat der Abfallerzeuger eine Meldung unter Angabe aller Daten des Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 1998, zu erstatten.
  12. Absatz 16,(Verfassungsbestimmung) Sofern sich auf Grund der Festsetzungsverordnung 1997, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 1998, die Einstufung eines Abfalls als gefährlich oder nicht gefährlich oder die Bezeichnung des Abfalls geändert hat, bedürfen Anlagen, die vor Inkrafttreten der Festsetzungsverordnung 1997, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 1997,, nach bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Bestimmungen für die Lagerung oder Behandlung dieses Abfalls genehmigt wurden, für das Betreiben im bisherigen Umfang keiner neuerlichen Genehmigung. War für eine Anlage zur Lagerung oder Behandlung eines Abfalls, dessen Bezeichnung oder dessen Einstufung als gefährlich oder nicht gefährlich sich auf Grund der Festsetzungsverordnung 1997, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 1998,, geändert hat, am 27. Juni 1995 ein Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen, so sind in dem zur Errichtung oder Inbetriebnahme dieser Anlage erforderlichen Verfahren die bis dahin geltenden Bestimmungen für die Einstufung oder Bezeichnung von Abfällen weiterhin anzuwenden; auf Antrag kann das diesbezügliche zur Errichtung oder Inbetriebnahme erforderliche Verfahren nach der Rechtslage auf Grund der Festsetzungsverordnung 1997, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 1998,, fortgeführt werden.

  1. Absatz 17,Auf bestehende Deponien, die gemäß Paragraph 31 d, WRG an den Stand der Deponietechnik angepaßt werden, ist die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins a, ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Anpassung an die Deponieverordnung anzuwenden.

  1. Absatz 18,Für Ausstufungen eines Abfalls aus einem definierten Prozeß in gleichbleibender Qualität (Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, Festsetzungsverordnung 1997, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 1998,), die bis zum Ablauf des 30. September 1998 angezeigt wurden, gilt weiterhin die Rechtslage gemäß Paragraph 10, Festsetzungsverordnung 1997, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 1998,.

Schlagworte

Sammelsystem, Bewilligungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR40011303