Absatz eins,Unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie oder eines Deponieabschnittes und vor Einbringung der Abfälle hat sich der Landeshauptmann in einem nach den Bestimmungen der Paragraphen 40 bis 44 AVG 1991 auf Kosten des Deponiebetreibers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlagen und Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überzeugen. Das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung ist mit Bescheid auszusprechen und die Behebung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen ist zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in die Deponie oder den Deponieabschnitt ist erst nach Behebung der wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zulässig. Geringfügige Abweichungen, die den Erfordernissen des Paragraph 30 b, Absatz 4, oder den mitanzuwendenden Bestimmungen nicht widersprechen oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.